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Vereinssatzung 
Deutsche Liga für Qualität in der ästhetischen Medizin e.V. in Gründung (DLQÄM)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft
1.       Der Verein führt den Namen „Deutsche Liga für Qualität in der ästhetischen Medizin e.V. in Gründung“ (DQÄM).
2.       Er ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes in Bochum unter der Nr. xxy eingetragen. 
3.       Der Verein hat seinen Sitz in Bochum.
4.       Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1.       Zweck des Vereins ist die Fortentwicklung wissenschaftlicher und praktischer Erkenntnisse und Erfahrungen in der ästhetischen operativen Medizin, hier den Teilbereich der s.g. Schönheitschirurgie. Daneben hat er die Aufgabe, die Öffentlichkeit zu informieren. Der Verein ist bundesweit und international tätig.
2.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar in Form von
•    materiellen und fachlichen Beiträgen zur Definition von Qualitätsstandards und deren Unterstützung in der ästhetischen operativen Medizin sowie deren Publikation;
•    Verbesserung ärztlicher Behandlungsmöglichkeiten im Bereich der ästhetischen operativen Medizin;
•    Festlegung von Qualitätsstandards und Förderung der Fortbildung von Ärzten und des wissenschaftlichen Nachwuchses;
•    Aufklärung der Ärzteschaft, der Patienten und der Allgemeinheit über Qualitätsstandards, über Risiken und Neuentwicklungen, insbesondere auf dem Gebiet der Schönheitschirurgie, Kosmetik und der verwandten Gebiete;
•   Betreiber einer Internetseite zur Information von Fachpublikum und Laien.

Zweck des Vereins ist darüber hinaus die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Ästhetischen operativen Medizin, z. B. durch Vergabe von Forschungsaufträgen. Der Austausch wissenschaftlicher Erkenntnisse und Erfahrungen auf internationaler Ebene soll gefördert werden.
Ein besonderes Anliegen des Vereins ist es, Wissenschaftsakquisition zu betreiben, d. h. Drittmittel für nationale und internationale wissenschaftliche Forschungsprojekte zur Verfügung zu stellen, die der Zielsetzung des Vereins entsprechen. Gleiches gilt für die Unterstützung solcher Studienprojekte in Kliniken und Praxen.
Daneben hat der Verein zur Aufgabe, Kongresse zu organisieren, Hospitationen zu organisieren und Forschungsprojekte zu betreiben. Der Verein kann auch Symposien veranstalten, bei denen Forschungsergebnisse dargestellt und Behandlungsempfehlungen ausgesprochen werden. Mit Organisationen, die auf diesem Gebiet bereits tätig sind, kann zusammengearbeitet werden, um die Ziele optimal zu erreichen.
3.       Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.       Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.       Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins als Spende an die Deutsche Krebshilfe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Arten der Mitgliedschaft
Die Deutsche Liga für Qualität in der ästhetischen Medizin e.V. in Gründung (DLQÄM) kennt fünf Arten der Mitgliedschaft:
  • Vorläufige Mitglieder
  • ordentliche Mitgliedschaft
  • außerordentliche Mitgliedschaft
  • korrespondierende Mitgliedschaft
  • Ehrenmitgliedschaft
  • fördernde Mitgliedschaft
1.       Vorläufige Mitglieder können approbierte deutsche Dermatologen und Venerologen werden, die in der Ästhetischen operativen Medizin auf dem Weg der Ausbildung sind und eine besondere nachgewiesene Qualifikation im Bereich der Schönheitschirurgie haben werden. vorläufige Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und beitragspflichtig.
2.       Ordentliche Mitglieder können approbierte deutsche Dermatologen und Venerologen werden, die in der Ästhetischen operativen Medizin besonders ausgebildet sind und eine besondere nachgewiesene Qualifikation im Bereich der Schönheitschirurgie haben. Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt und beitragspflichtig.
3.       Die außerordentliche Mitgliedschaft kann von deutschen Ärztinnen und Ärzten erworben werden, die sich in Ausbildung in ästhetisch operativer Medizin befinden sowie von Ärztinnen und Ärzten, die aufgrund besonderer Verdienste um die ästhetische operative Medizin aufgenommen wurden. Über den Antrag auf Aufnahme, der von mindestens fünf ordentlichen Mitgliedern zu stellen ist, entscheidet der Vorstand einstimmig. Im Fall der Zustimmung bzw. Ablehnung des Antrages gelten §§ 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 4 entsprechend. Eine außerordentliche Mitgliedschaft ist nicht wandelbar in eine ordentliche Mitgliedschaft, für eine ordentliche Mitgliedschaft muss das außerordentliche Mitglied einen neuen Antrag stellen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht, sind beitragspflichtig.
4.       Ausländische dem deutschen Facharzt gleichwertige qualifizierte Ärztinnen und Ärzte in ästhetisch operativer Medizin können als korrespondierende Mitglieder aufgenommen werden. Sie haben nur das aktive, aber nicht das passive Wahlrecht. Sie sind bei Abstimmungen über Anträge in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. Korrespondierende Mitglieder sind beitragspflichtig. Über den Antrag auf Aufnahme, der von mindestens fünf ordentlichen Mitgliedern zu stellen ist, entscheidet der Vorstand einstimmig. Der Antrag muss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden. Im Fall der Zustimmung bzw. Ablehnung des Antrags gelten §§ 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 4 entsprechend. Deutsche Fachärztinnen und Fachärzte, die nicht einer der unter § 3 Abs. 1 genannten Gruppe angehören, können korrespondierende Mitglieder werden.
5.       Die Ehrenmitgliedschaft wird Persönlichkeiten verliehen, die die Ziele des Vereins unterstützen und sich um die Entwicklung in der ästhetisch operativen Medizin im weitesten Sinne besondere Verdienste erworben haben. Einen Vorschlag dazu kann jedes ordentliche Mitglied dem Vorstand einreichen. Zur Ernennung des Ehrenmitgliedes bedarf es eines mehrheitlichen Beschlusses der Mitgliederversammlung während einer ordentlich einberufenen Sitzung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und entrichten keine Tagungsgebühren. Nur diejenigen Ehrenmitglieder, die früher ordentliche Mitglieder waren, haben Stimmrecht und sind wählbar.
6.       Fördernde Mitglieder sind sonstige natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen, die keine sonstige Mitgliedschaft haben und die den Verein bei der Verwirklichung seiner Ziele unterstützen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand einstimmig.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1.       Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme in den Verein erworben. Die Beantragung der Mitgliedschaft erfolgt durch Einsendung des Aufnahmeantrages an die Geschäftsstelle der DLQÄM. Bestandteil des Aufnahmeantrages ist der Datenerfassungsbogen einschließlich Abbuchungserlaubnis für den Jahresbeitrag. Der Antrag ist von zwei Bürgen, die bereits ordentliche Mitglieder der Gesellschaft, sind zu unterzeichnen. Dem Antrag ist als Anlage ein tabellarischer Lebenslauf des beruflichen Werdeganges unter besonderer Berücksichtigung der Tätigkeit auf dem Gebiet der ästhetischen operativen Medizin beizufügen. Zusätzlich ist eine Kopie der Approbationsurkunde, der Facharzturkunde sowie der Urkunden der für die ästhetische operative Medizin relevanten Zusatzbezeichnungen oder eine gleichwertige Unterlage einzureichen. Ebenfalls ein Publikationsverzeichnis (vollständig), ein Vortragsverzeichnis der letzten 2 Jahre, außerdem der Nachweis von mindestens 4 Hospitationen in Kliniken oder Praxen von jeweils mindestens 1-2 Tagen Dauer in den letzten 2 Jahren.
Bei der Aufnahme muss durch OP-Berichte und Zeugnisse belegt werden, dass die Inhalte der zum Zeitpunkt der Aufnahme gültigen Weiterbildungsordnung speziell für den Bereich der ästhetisch operativen Medizin (s.g. Schönheitschirurgie) sowohl für den hier genannten Bereich im Weiterbildungscurriculum des Facharztes für Dermatologie und Venerologie, als auch des Facharztes für Ästhetische plastische Operationen entsprechend dieser Teilbereiche der jeweiligen Musterweiterbildungsordnung der Bundesärztekammer erfüllt sind. Die weiteren Fachärztweiterbildungsinhalte, die durch die jeweiligen Facharztweiterbildungsinhalte der o.g. Facharztweiterbildungen gefordert werden, bleiben von dieser Regelung unberührt, sie müssen nicht erfüllt werden.
Ziel ist es, sicherzustellen, dass die Mitglieder sowohl die für die Schönheitschirurgie relevanten Inhalte, die für die plastische und ästhetische Chirurgie, als auch für die Dermatologie und Venerologie gefordert werden, im besonderen Maße beherrschen und darüber hinaus.
Zusammenfassung: der Erwerb der zurzeit bestehenden Facharzturkunden ist alleine für die Mitgliedsschaft nicht ausreichend; gewünscht ist ein zusätzlich vielfältiges OP- und Eingriffskatalog in der ästhetischen Medizin.
Gefordert werden speziell und ausschließlich die Inhalte, die der s.g. Schönheitschirurgie zuzuordnen sind. Näheres regelt ggf. die in § 19 genannte Qualitätssicherungskommission in beratender Funktion des Vorstandes.
Nicht vollständig vorliegende Anträge werden nicht bearbeitet. Der Aufnahmeantrag wird komplett allen Mitgliedern der Aufnahmekommission vorgelegt.

Die Aufnahmekommission besteht aus dem Vorstand zusammen.

Sind die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt, soll der Aufnahmeantrag positiv beurteilt werden. Die Neuaufnahme erfolgt dann im Anschluss per Vorstandsbeschluss.

Einwände gegen die beantragte Aufnahme müssen dem Vorstand gegenüber ausführlich schriftlich begründet werden. Werden Einwände gegen eine Neuaufnahme geltend gemacht, wird der Aufnahmeantrag allen Mitgliedern der Gesellschaft vorgelegt. Für die Aufnahme ist dann ein positives Votum der Mitgliederversammlung erforderlich.
Der Kommission beschließt, ob eine mündliche Prüfung stattfinden muß.   

2.       Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder können Vorschläge bezüglich der Aufnahme dritter Personen machen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Befragung der Mitglieder mit einfacher Mehrheit.

3.       Von der zustimmenden Entscheidung ist der Aufzunehmende zu benachrichtigen. Nach Entrichtung des ersten Mitgliedsbeitrags ist eine Mitgliedsurkunde auszuhändigen.

4.       Die Mitglieder werden jährlich über die Neuaufnahmen informiert. Die Liste der Neuaufnahmen ist der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen. Sollte ein Mitglied Einwände gegen eine Neuaufnahme haben, so ist dieser Einwand schriftlich dem Vorstand mitzuteilen und wird im Rahmen der Mitgliederversammlung behandelt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1.       Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

2.       Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wenn die Austrittserklärung fristgemäß bis zum 30.06. des jeweiligen Jahres mittels eingeschriebenen Briefs bei dem Vorstand eingeht.

3.       Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen mehr als zwölf Monate im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

4.       Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Werden durch ein ordentliches oder außerordentliches Mitglied die von der Mitgliederversammlung beschlossenen und für ein Jahr gültigen Fortbildungsmaßnahmen nicht erfüllt, so wird das Mitglied schriftlich aufgefordert, dies im folgenden Kalenderjahr nachzuholen. Ist nach einem Jahr der erforderliche Nachweis nicht beigebracht worden, kann auf Beschluss des Vorstandes der vorläufige Ausschluss erfolgen.

Über den endgültigen Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung. Bei einem Ausschluss muss sichergestellt werden, dass der Vorstand ein Vereinsmitglied der Fachgruppe, der das auszuschließende Mitglied angehört, zu seiner Abstimmung hinzuzieht.

Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Alle Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1.       Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

2.       Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Beitragsordnung geben.

3.       Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

4.       Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Neu aufgenommene beitragspflichtige Mitglieder zahlen bei Aufnahme im ersten Halbjahr des Kalenderjahres den vollen Jahresbeitrag, bei Aufnahme im zweiten Halbjahr den halben Jahresbeitrag.

5.       Zahlungen können nur durch Einzugsermächtigungen geleistet werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dessen Einrichtungen in Anspruch zu nehmen bzw. zu nutzen.
Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen nach besten Kräften zu unterstützen.
Ordentliche und außerordentliche Mitglieder haben regelmäßig an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen.

Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind verpflichtet, an einer nach den Erfordernissen der medizinischen und technischen Entwicklung bestimmten Fortbildung teilzunehmen und dem Vorstand regelmäßig nachzuweisen. Der Umfang der Pflichtfortbildung wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung jährlich neu bestimmt.
Sämtliche ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, zweimal im Jahr unaufgefordert bei einer qualifizierten Institution, die den Qualitätsstandards, die der Verein fordert, entspricht, zu hospitieren.
Das ordentliche Mitglied ist verpflichtet, sich fortzubilden und der Qualitätssicherungskommission hierüber Rechenschaft abzulegen.
Das ordentliche Mitglied muss sich durch andere Mitglieder des Vereins bis zu viermal im Jahr hospitieren lassen.
Alle Mitglieder sind aufgefordert, Ärztinnen und Ärzte fortzubilden. Die Inhalte hierfür ergeben sich aus der Musterweiterbildungsverordnung.

§ 8 Organe des Vereins
1.       Organe des Vereins "Deutsche Liga für Qualität in der ästhetischen Medizin e.V.“ (DQÄM) sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) Aufnahmekommission
2.       Auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, sog. Referate, geschaffen werden. Die Ausschüsse werden von einem Ausschussvorsitzenden geführt. Der Ausschussvorsitzende nimmt an den Sitzungen des Vorstandes als Berater teil und gibt dem Vorstand Rechenschaft. Über die Tätigkeit von Ausschüssen gibt der Vorstand Rechenschaft gegenüber der Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand i. S. v. § 26 BGB setzt sich zusammen aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand bestehend aus:
     •    Präsident
     •    Vizepräsident
     •    Generalsekretär
     •    Schatzmeister (Kassenwart)
b) dem erweiterten Vorstand, bestehend aus:
    •    dem Beirat
    •    den Referatsleitern
    •    Ehrenpräsident(en)
    •    Tagungspräsidenten der vergangenen und kommenden Jahrestagung
    •    alle gewählten Präsidenten der vorherigen Amtsperioden
Der Präsident und der Vizepräsident sind je alleinvertretungsberechtigt. Vereinsintern wird bestimmt, dass der Vizepräsident nur vertreten darf, wenn der Präsident verhindert ist. Wer als Ausrichter Jahrestagungen, Kongresse und andere Veranstaltungen wie z.B. Workshops im Namen der Gesellschaft durchführt, ist zu wirtschaftlichem Handeln verpflichtet und haftet ggf. persönlich.
§ 10 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
     a)    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
     b)    Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
     c)    Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes und des Jahresabschlusses;
     d)    Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstands:
1.       Der Vorstand und die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gerechnet von der Wahl an gewählt, Wiederwahl ist zulässig; der Präsident jedoch nur für zwei Jahre, hiernach bleibt er zwei weitere Jahre Vorstandsmitglied, es sei denn er wird einmalig für weitere zwei Jahre als Präsident wiedergewählt. Er bleibt in jedem Fall bis zur Neuwahl im Amt.

Der Präsident wird aus den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes oder auf Vorschlag eines Mitgliedes, der vier Wochen vor der Wahl bei der Geschäftsstelle eingehend einzureichen ist, gewählt. Alle ehemaligen Präsidenten werden Mitglied des Präsidentenrates. Dieser hat eine Stimme im Vorstand.

Zu den Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

Das Amt des Vorstandes oder einer seiner Mitglieder erlischt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Widerruf der Bestellung oder durch Niederlegung.
2.       Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
3.       Die Amtsperiode des erweiterten Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl hat antizyklisch zur Wahl des Präsidenten zu erfolgen. Wird der Präsident aus den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes gewählt, wird gleichzeitig ein Mitglied des Beirates des nicht mehr vertretenen Fachgebietes des erweiterten Vorstandes gewählt. Das Fachgebiet des aus dem erweiterten Vorstand gewählten Präsidenten bleibt jedoch unberücksichtigt.
§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
1.       Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Präsidenten, einberufen werden; die Tagesordnung wird angekündigt. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit beschließen, zu seinen Sitzungen weitere Vereinsmitglieder einzuladen, die für die Entscheidungen des Vorstandes und seiner Tätigkeit, z. B. bei Ausschlussentscheidung eines Mitgliedes von besonderer Bedeutung sind.
2.       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vizepräsidenten.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem schriftlichen Verfahren zustimmen.
Über die Vorstandssitzungen müssen Niederschriften gefertigt werden.
3.       Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
§ 13 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
     a)    Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Genehmigung des Jahresabschlusses, Entlastung des Vorstands;
     b)    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
     c)     Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, von zwei Rechnungsprüfern und deren Stellvertretern;
     d)    Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, über die Auflösung des Vereins und über die Grundsätze der Vereinsarbeit sowie deren Richtlinien;
     e)    Wahl der Aufnahmekommission
     f)     Ernennung von Ehrenmitgliedern;
     g)    Wahl des Tagungspräsidenten und Bestimmung des Tagungsortes;
     h)            Überprüfung der Beschlüsse des Vorstands.



§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
1.       Die Mitgliederversammlung erfolgt mindestens alle 2 Jahre zu einem zuvor beschlossenen Jahreskongress hat die ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Präsidenten (im Fall seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten) unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest und ist der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen.
2.       Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in den Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragen. § 14 gilt entsprechend.
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1.       Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
2.       Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
3.       Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
4.       Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins hat der Vorstand einmal das Vetorecht. Macht der Vorstand von diesem Recht Gebrauch, muss eine weitere Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten einberufen werden. Beschließt diese Mitgliederversammlung auch die Auflösung des Vereins mit drei Viertel Mehrheit, so ist dieser Beschluss abschließend wirksam.
5.       Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
6.       Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
§ 17 Geschäfts- und Wirtschaftsjahr
1.       Das Geschäftsjahr dauert vom 01. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
2.       Der endgültige Jahresabschluss für das vorangegangene Geschäftsjahr ist vom Vorstand bis spätestens zum Ablauf der ersten drei Monate des neuen Geschäftsjahres zu erstellen. Dies betrifft auch die Abrechnung der jährlichen Fortbildungstagungen.
3.       Der Jahresabschluss ist von zwei Mitgliedern, die zum Rechnungsprüfer durch die Mitgliederversammlung ernannt werden, zu prüfen.
4.       Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich niederzulegen und von den Rechnungsprüfern der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 18 Beirat

Der Wissenschaftliche Beirat unterstützt den Vorstand in Fragen, die die besonderen Belange der Ausbildung der Ärzteschaft und der Einhaltung der definierten Standards der ästhetischen operativen Medizin betreffen. Der Wissenschaftliche Beirat wird laufend dem geschäftsführenden Vorstand und auf dessen Anregung hin der Mitgliederversammlung über die Arbeit und die Ergebnisse berichten.
Der Beirat unterstützt den Vorstand in Fragen der Fachgebiete, die nicht im Vorstand vertreten sind, ihm gehört jeweils ein Mitglied an. Die Mitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt. Wenn es um Facharztangelegenheiten geht, ist auch das betreffende Beiratsmitglied stimmberechtigt.
§ 19 Qualitätssicherung und Referate

Der Vorstand bestimmt eine Qualitätssicherungskommission, die aus mindestens 2 Mitgliedern besteht. Aufgabe der Qualitätssicherungskommission ist es, Maßnahmen zu erarbeiten, um die Qualität der Tätigkeit der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder auf dem Gebiet der ästhetischen operativen Chirurgie zu sichern und weiterzuentwickeln. Die Qualitätssicherungskommission wird laufend dem geschäftsführenden Vorstand und auf dessen Anregung hin der Mitgliederversammlung über die Arbeit und die Ergebnisse berichten.
Diese Kommission überwacht auch stichprobenartig die Verpflichtungen der Mitglieder nach § 7.
§ 20 Auflösung des Vereins
1.       Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2.       Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3.       Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde (Ort) (§ 2 Abs. 5).
4.       Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 21 Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden oder die Satzung eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtwirksamkeit der übrigen Bestimmung hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Mitgliedern Gewolltem am nächsten kommt. Genannte Paragraf ohne Zusatz sind solche der Satzung.
Die Satzung tritt bei Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister in Kraft.